Der Restwert ist der Wert eines verunfallten, nicht reparierten Fahrzeugs.
Zweck des Restwerts
Der Restwert wird ermittelt, um festzustellen, ob ein Schadenereignis als Reparaturschaden oder als wirtschaftlicher Totalschaden eingeordnet wird.
Wann wird der Restwert ermittelt?
Kunde will reparieren
Meist nur dann, falls die Reparaturkosten über 50 % des Wiederbeschaffungswertes liegen, weil das ein Indikator ist, dass der Verkauf des verunfallten Fahrzeugs und die Beschaffung eines Ersatzfahrzeugs in Summe günstiger als die Reparatur sein könnte.
Kunde will fiktiv abrechnen
In diesem Fall ergibt sich die fiktive Auszahlung aus dem geringeren Wert aus Reparaturkosten oder Wiederbeschaffungswert - Restwert. Der Restwert sollte also ermittelt werden.
Ermittlung des Restwertes
Den Restwert ermitteln Sie über eine Abfrage am regionalen Markt (telefonisch, schriftlich, persönlich), über ein Inserat auf Börsen (AUTOonline, CARTV, car.casion, WinValue) oder über eine fachmännische Schätzung.
Regionalität des Restwerts
Der Restwert sollte wenn möglich am regionalen Markt eingeholt werden. Der Anspruchsteller kann sich auf den Preis am regionalen Markt beziehen, selbst wenn der überregionale Angebotspreis in der Restwertbörse höher liegt. Dies gilt sogar bei fiktiver Abrechnung. Dies hat der Bundesgerichtshof in seinem Urteil aus dem Jahr 2016 (BGH, Urteil vom 27.09.2016, Az.: VI ZR 673/15) weiter bestätigt.
Der Geschädigte, der von der Ersetzungsbefugnis [...] Gebrauch macht und den Schaden wie im Streitfall nicht im Wege der Reparatur, sondern durch Beschaffung eines Ersatzfahrzeugs beheben will, leistet bei der Verwertung des beschädigten Fahrzeugs dem Wirtschaftlichkeitsgebot im Allgemeinen Genüge, wenn er die Veräußerung zu einem Preis vornimmt, den ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger in einem Gutachten, das eine korrekte Wertermittlung erkennen lässt, als Wert auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat [...].
Besteuerung
Der Restwert wird in Restwertbörsen und im Schadensgutachten stets als Bruttopreis inkl. ggf. anfallender Umsatzsteueranteile angegeben.
Die tatsächliche Versteuerung hängt vom Eigentümer des Fahrzeugs, also dem Verkäufer, ab.
- Eine Privatperson muss keine MwSt. abführen und darf sie deshalb auch nicht gegenüber dem Käufer ausweisen. Deshalb darf der Käufer die Mehrwertsteuer nicht aus dem Restwert abziehen. So gesehen ist die Aussage zutreffend: Der Restwert ist bei einer Privatperson stets „brutto“ anzusetzen.
- Gehört der Unfallwagen dagegen einem vorsteuerabzugsberechtigten Eigentümer (Unternehmen etc.), muss bei der Veräußerung MwSt. ausgewiesen werden. Die im Restwert enthaltene MwSt. muss in diesem Fall vom Anspruchsteller (dem Verkäufer) an das Finanzamt abgeführt werden. Für den vorsteuerabzugsberechtigten Anspruchsteller ist bei der Restwertermittlung daher der Netto-Restwert von Interesse. Der Netto-Restwert stellt den Betrag dar, den er effektiv in der Tasche hat. Der Käufer überweist jedoch in jedem Fall den Brutto-Restwert.
Auszug aus dem BGH-Urteil (BGH 10.9.14, IV ZR 379/13) aus dem Jahr 2014:
Der nach A.2.7.1 a Buchst. b AKB 2010 anzurechnende Restwert des versicherten Fahrzeuges ist derjenige Betrag, der dem Versicherungsnehmer bei der Veräußerung des Fahrzeuges am Ende verbleibt. Unterliegt er beim Fahrzeugverkauf der Umsatzsteuerpflicht, stellt lediglich der ihm nach Abführung der Umsatzsteuer an das Finanzamt verbleibende Nettokaufpreis den anzurechnenden Restwert dar. Ist er nicht umsatzsteuerpflichtig, erübrigt sich eine Unterscheidung zwischen Brutto- und Nettorestwert; anzurechnen ist dann allein der Betrag, den der Versicherungsnehmer als Kaufpreis tatsächlich erlösen kann.
(vgl.: IWW-Institut)
Restwert in autoiXpert
Wie Sie den Restwert in autoiXpert ermitteln, erfahren Sie hier.