Es liegt immer dann ein wirtschaftlicher Totalschaden vor, wenn die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwertes (= Wiederbeschaffungsaufwand) übersteigen, diese aber immer noch unter dem Wiederbeschaffungswert liegen.
Reparaturkosten > Wiederbeschaffungswert - Restwert
und
Reparaturkosten < Wiederbeschaffungswert
(Quelle: Allianz)
Mehr Infos & Grafiken zu den verschiedenen Schadenklassen.
Muss ich das Fahrzeug nun verkaufen?
Nein, auch im Falle eines wirtschaftlichen Totalschadens hat der Anspruchsteller (der Geschädigte) das Recht, das Fahrzeug reparieren zu lassen.
Nur im "echten" Totalschadenfall, d. h. wenn die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert übersteigen, muss das Fahrzeug verkauft werden. Ausnahme: 130%-Regelung, wenn das Fahrzeug mindestens sechs Monate weiter genutzt wird.
Ermittlung des Sachverständigenhonorars
Da die Reparaturkosten im wirtschaftlichen Totalschadenfall immer noch geringer sind als der Wiederbeschaffungswert, wird die Schadenhöhe in den gängigen Honorartabellen (BVSK & HUK) wie im Reparaturfall ermittelt. D. h. dass die Reparaturkosten + Minderwert zugrunde gelegt werden.