Die Gerichte sind unterschiedlicher Auffassung darüber, welche Schreibseiten abgerechnet werden dürfen.
Der kleinste gemeinsame Nenner der letzten Jahre ist, dass die Fotoanlage und die Kalkulationsseiten nicht mitgezählt werden. Diesen Entscheidungen folgt autoiXpert im Standard. Vereinzelt von Gerichten ausgeschlossene Bausteine sind das Deckblatt & das Inhaltsverzeichnis.
In autoiXpert lässt sich einstellen, welche Bausteine mitgezählt werden und welche nicht.
Einige Zitate aus Urteilen
Die Urteile zeigen, dass die Gerichte unterschiedliche Auffassungen haben, welche Seiten abgerechnet werden dürfen.
Schreibkosten fallen nur für Seiten an, mit denen ein Schreibaufwand verbunden war. Eine Kalkulation ist explizit computergeneriert und deshalb nicht abzurechnen.
Quelle: AG Coburg, Endurteil vom 12.12.2016 - 15 C 1482/16
Die abgerechneten Schreibkosten von 1,40 €/Seite sind danach nicht zu beanstanden. Das Gutachten besteht (ohne Fotoanlage) aus 17 - teils jedoch nur spärlich beschriebenen - Seiten, davon 3 Seiten Ausdrucke aus einem Kalkulationsprogramm.
Quelle: AG Ludwigshafen am Rhein, Urteil vom 25.01.2022 - 2h C 390/21
Die weiteren 4 Seiten des Schadensgutachtens [die Kalkulation, Anmerkung von autoiXpert] stellen einen bloßen Computerausdruck dar [...]. Die Kosten für das Deckblatt und Inhaltsverzeichnis waren nicht zu erstatten, da diese Aufwendungen nicht Teil des eigentlichen Gutachtens sind bzw. kein erheblicher Mehraufwand damit einhergeht, der nicht bereits über das Grundhonorar abgedeckt ist.
Quelle: AG Coburg, Endurteil vom 31.08.2021 - 14 C 1980/21
Das AG München merkt an, dass es aus seiner Sicht keine Veranlassung gibt, Seiten der
Kalkulation als Schreibseiten zu berechnen. Zwar würde für diese Seiten auch eine Eingabe
erfolgen, doch diese wäre mit der ordinären Sachverständigenleistung mit dem Grundhonorar
abgegolten.
Quelle: BVSK-Recht aktuell – 2023 / KW 27 über das Urteil am AG München vom 15.06.2023, AZ: 344 C 3238/23