Vom Quotenvorrecht spricht man, wenn der Anspruchsteller (der Geschädigte) bei einer Haftungsquote unter 100% einzelne Schadenpositionen trotz dieser Quote in voller Höhe ersetzt bekommt, weil seine Kaskoversicherung den Fahrzeugschaden bereits reguliert hat.
Grundlage ist der Forderungsübergang auf den Kaskoversicherer: Zahlt die Kasko, geht der Ersatzanspruch gegen den Schädiger insoweit auf sie über, doch dieser Übergang darf nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers geltend gemacht werden. Aus dem Betrag, den der Haftpflichtversicherer nach seiner Quote schuldet, wird deshalb zuerst der Anspruchsteller befriedigt und erst danach der Kaskoversicherer mit seinem Regress.
Welche Schadenpositionen sind bevorrechtigt
Bevorrechtigt sind die Positionen, die den Schaden am Fahrzeug selbst betreffen:
- Selbstbeteiligung aus der Kaskoabrechnung
- merkantile Wertminderung (BGH, Urteil vom 08.12.1981, Az. VI ZR 153/80)
- Sachverständigenkosten (BGH, Urteil vom 29.01.1985, Az. VI ZR 59/84)
- Abschleppkosten (BGH, Urteil vom 12.01.1982, Az. VI ZR 265/80)
Nur anteilig nach der Haftungsquote ersetzt der Haftpflichtversicherer dagegen die Positionen, die nicht am Fahrzeug entstanden sind:
- Nutzungsausfallentschädigung und Mietwagenkosten
- allgemeine Kostenpauschale
- Rückstufungsschaden in der eigenen Kaskoversicherung (OLG Celle, Urteil vom 03.02.2011, Az. 5 U 171/10)
💡 Der BVSK fasst die Abgrenzung in einem Merksatz zusammen: Bevorrechtigt ist, was das Blech berührt hat.
Rechenbeispiel bei 50 % Haftungsquote
Ein Anspruchsteller hat einen Gesamtschaden von 14.530 €, die Haftungsquote liegt bei 50 %. Seine Vollkaskoversicherung hat eine Selbstbeteiligung von 1.000 €.
- Reparaturkosten: 10.000 €
- merkantile Wertminderung: 2.000 €
- Sachverständigenkosten: 1.000 €
- Abschleppkosten: 500 €
- Nutzungsausfallentschädigung: 1.000 €
- Kostenpauschale: 30 €
Rechnet er allein mit dem Haftpflichtversicherer ab, erhält er 50 % davon, also 7.265 €.
Bezieht er seine Kaskoversicherung ein, ergibt sich ein anderes Bild:
- Die Kaskoversicherung zahlt die Reparaturkosten abzüglich der Selbstbeteiligung, also 9.000 €.
- Der Haftpflichtversicherer ersetzt die bevorrechtigten Positionen in voller Höhe: Selbstbeteiligung 1.000 €, Wertminderung 2.000 €, Sachverständigenkosten 1.000 € und Abschleppkosten 500 €, zusammen 4.500 €.
- Die übrigen Positionen ersetzt er zur Quote: Nutzungsausfallentschädigung 500 € und Kostenpauschale 15 €, zusammen 515 €.
Beim Anspruchsteller kommen damit 14.015 € an statt 7.265 €.
Der Haftpflichtversicherer zahlt deshalb nicht mehr als zuvor. Er schuldet weiterhin 50 % des Gesamtschadens, also 7.265 €. Davon gehen 5.015 € an den Anspruchsteller, die verbleibenden 2.250 € stehen dem Kaskoversicherer für seinen Regress zur Verfügung. Die Leistungen beider Versicherer zusammen dürfen den Gesamtschaden nicht übersteigen.
Was das für das Gutachten bedeutet
Die Zuordnung gelingt nur, wenn die Positionen einzeln ausgewiesen sind. Werden Wertminderung, Abschleppkosten oder Nebenkosten zusammengefasst, lässt sich später nicht mehr trennen, was bevorrechtigt ist und was nicht.
Die merkantile Wertminderung gehört auch dann ins Gutachten, wenn der Schaden über die Kaskoversicherung reguliert wird. Die Kasko ersetzt sie in aller Regel nicht, über das Quotenvorrecht erhält der Anspruchsteller sie vom Haftpflichtversicherer jedoch in voller Höhe.
☝️ Ob und in welcher Höhe das Quotenvorrecht im Einzelfall greift, beurteilt der Rechtsanwalt des Anspruchstellers. Der Sachverständige liefert dafür die technische Grundlage, bewertet die Ansprüche aber nicht.