Der Geschädigte hat einen Anspruch auf Reparatur seines Fahrzeuges, wenn dieses bei einem Unfall beschädigt wurde. Es gibt jedoch auch Fälle, in denen eine Reparatur nicht mehr möglich ist. In diesen Fällen spricht man von sog. technischen Totalschaden. Aus wirtschaftlichen Gesichtspunkten ist eine Reparatur nicht mehr sinnvoll (sog. wirtschaftlicher Totalschaden). Weder dem Geschädigten noch der gegnerischen Haftpflichtversicherung kann zugemutet werden, dass diese z.B. einen alten Opel Corsa im Wert von 300,00 € für mehrere tausend Euro reparieren lassen muß. Wenn die zu erwartenden Reparaturkosten den sog. Wiederbeschaffungswert um mehr als 130 % übersteigen, liegt ein sog. wirtschaftlicher Totalschaden vor. Wie hoch die Reparatur ausfällt und wie hoch der Wiederbeschaffungswert Ihres Fahrzeuges liegt, stellen Sie in Ihrem Gutachten fest. Nach der Schadenkalkulation und der Ermittlung des Wiederbeschaffungswertes stellen Sie fest, ob sich eine Reparatur noch lohnt oder ob ein sog. wirtschaftlicher Totalschaden vorliegt. Nach dieser Feststellung legen Sie fest, ob das Fahrzeug für eine Reparatur freigegeben werden kann.
Liegt ein technischer bzw. ein wirtschaftlicher Totalschaden vor, hat der Geschädigte grundsätzlich keinen Anspruch auf Ersatz der Reparaturkosten. In einem solchen Fall wird ihm lediglich der sog. Wiederbeschaffungswert abzüglich des verbleibenden Restwertes erstattet.
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