Folgendes Video erklärt die Differenzbesteuerung im Detail.
Bei der Differenzbesteuerung wird auf die Differenz aus Verkaufspreis und Einkaufspreis die Umsatzsteuer berechnet. Ziel der Differenzbesteuerung ist, die Umsatzsteuer nicht im vollen Umfang ein zweites Mal auf ein Fahrzeug aufzuschlagen.
Im KFZ-Handel wird die Differenzbesteuerung immer dann angewendet, wenn der Gebrauchtwagen von einer Privatperson oder einem nicht vorsteuerabzugsberechtigten Unternehmer (zum Beispiel Kleinunternehmer) erworben wird.
Sind die Voraussetzungen der Differenzbesteuerung erfüllt, wird in der Rechnung des Verkäufers keine Umsatzsteuer ausgewiesen. Somit hat der Händler auch keine Möglichkeit, eine Vorsteuer geltend zu machen.
Im Falle eines Weiterverkaufs wird dann ausschließlich die Differenz von Einkaufspreis und Verkaufspreis der Differenzbesteuerung unterzogen. Der Händler muss die Umsatzsteuer aus Differenzbesteuerung nicht auf der Rechnung ausweisen, weil er damit seine Marge offenbaren würde.
Da der konkrete Gewinn eines jeden Händlers bei der fiktiven Schadensabrechnung eine unbekannte Größe ist, hat es sich angeboten, von durchschnittlichen Differenzsteuerbeträgen auszugehen. Man geht von einer Gewinnbesteuerung von 2,4 % (manchmal auch 2,5 %) aus.
Das bedeutet, dass die Versicherung des Schädigers bei fiktiver Schadensabrechnung den vom KFZ-Gutachter ermittelten Brutto-Wiederbeschaffungswert um 2,4 % (enthaltene Umsatzsteuer) mindern darf.