In einem KFZ-Gutachten sagt der Wiederbeschaffungswert aus, welchen Preis der Geschädigte zahlen müsste, um ein gleichwertiges Fahrzeug wie vor dem Unfall von einem seriösen Händler (in Abgrenzung zu Hinterhofhändlern mit Dumping-Preisen, auf die der Käufer sich nicht unbedingt verlassen kann) oder einer Privatperson zu erwerben.
Wie Sie den Wiederbeschaffungswert in autoiXpert ermitteln, erfahren Sie hier.
Besteuerung
Der Wiederbeschaffungswert (WBW) beinhaltet einen prozentualen Anteil an Umsatzsteuer. Es hängt davon ab, ob und wie das Fahrzeug am gewerblichen Markt typischerweise gehandelt wird. Hier ein paar Faustregeln:
Regelbesteuerung
Neue und junge Fahrzeuge werden überwiegend von Firmen an Händler verkauft, z. B. Jahreswagen aus Vertriebsflotten oder von Mietwagenfirmen. Wenn sowohl der ehemalige Halter als auch der Händler als Firmen die MwSt. ausweisen können, werden diese Fahrzeuge mit 19 % MwSt. gehandelt (regelbesteuert).
Wenn ein zum Vorsteuerabzug berechtigter Unternehmer so ein Fahrzeug kauft, rechnet er in der Regel mit dem Nettopreis, weil die MwSt. verrechenbar ist.
Nutzfahrzeuge wie LKW, Transporter und Gabelstapler sowie gewerbliche Sonderfahrzeuge wie Taxen werden fast immer zwischen vorsteuerabzugsberechtigten Akteuren gehandelt - unabhängig vom Alter des Fahrzeugs. Dementsprechend kann hier oft der reguläre Umsatzsteueranteil von 19 % angenommen werden. Die gängige Händerlage zu prüfen, z. B. durch die Marktwertanalyseportale oder manuelle Recherchen, ist einer der Mehrwerte des Sachverständigen.
Differenzbesteuerung
Fahrzeuge älter als drei Jahre sind häufig schon aus den Fuhrparks der Firmen abverkauft und werden typischerweise überwiegend von Privatpersonen an Händler verkauft. Weil die Privatperson als Verkäufer keine Umsatzsteuer ausweist, kann der Händler diese nicht als Vorsteuer abziehen.
Laut Gesetz muss der Händler nun nicht MwSt. auf den gesamten Fahrzeugpreis aufschlagen, sondern nur auf seine Händlermarge. Wie hoch seine Marge ist, ist selbstverständlich Firmengeheimnis. Deshalb muss er auf einer Kaufrechnung keine Mehrwertsteuer ausweisen, über die man auf seine Marge rückrechnen könnte. Nur dem Finanzamt gegenüber muss er am Ende des Jahres seine Margen offenlegen, damit es die Steuer festsetzen kann.
Für den Anspruchsteller heißt das: egal ob differenzbesteuert oder steuerneutral (Privatmarkt), weil keine MwSt. ausweisbar ist, gilt brutto = netto. Wenn er das Fahrzeug kauft, muss also den vollen Betrag zahlen und kann keine MwSt. verrechnen.
Der BGH geht hier von einer Handelsspanne von ca. 12,5 % aus. Multipliziert mit 19 % Umsatzsteuer resultiert dies in einer Differenz-Umsatzsteuer von etwa 2,4 %.
Steuerneutral (Privatmarkt)
Wenn ein Fahrzeug – Faustregel: älter als 10 Jahre – gar nicht mehr über Händler und Unternehmer, sondern nur noch von Privatleuten gehandelt wird, müssen diese Privatleute keine MwSt. aufschlagen. Folglich kann der Aufkäufer auch keine MwSt. verrechnen. Wie bei der Differenzbesteuerung gilt hier: brutto = netto.
Welche Besteuerungsart ist jetzt richtig?
Ausschlaggebend für die Einordnung ist die überwiegende Wahrscheinlichkeit, mit der das Fahrzeug diesbezüglich auf dem Gebrauchtwagenmarkt gehandelt wird.
Beispiel: Wenn die meisten Fahrzeuge differenzbesteuert sind, d. h. von Händlern angeboten werden, einige wenige aber von Privatleuten angeboten werden, d. h. ohne MwSt. angeboten werden, sollte die Einordnung als differenzbesteuert erfolgen. Vgl. BGH, Urteil vom 9.5.2006, Az. VI ZR 225/05:
Dabei ist es aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, wenn sich der Tatrichter im Rahmen der Schadensschätzung [...] an der überwiegenden Wahrscheinlichkeit orientiert, mit der das Fahrzeug diesbezüglich auf dem Gebrauchtwagenmarkt gehandelt wird.
Auszahlung der Mehrwertsteuer
Bei tatsächlicher und fiktiver Abrechnung ergeben sich Unterschiede bei der Auszahlung der Mehrwertsteuer je nach Einordnung des Fahrzeugs in regelbesteuert, differenzbesteuert oder den Privatmarkt ohne MwSt.
Generell gilt: Fällt die Mehrwertsteuer tatsächlich an, muss der Versicherer sie erstatten. Fällt sie nicht an, z. B. bei fiktiver Abrechnung, muss der Versicherer sie auch nicht erstatten.
Geschädigter ist nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt (Privatmann)
Hierzu zählen Privatpersonen und Unternehmer, die nicht der Mehrwertsteuer unterliegen (Kleinunternehmer, Ärzte oder Versicherungsvertreter).
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regelbesteuert
Fiktive Abrechnung: Der Versicherer kann die volle Mehrwertsteuer aus dem Wiederbeschaffungswert (WBW) herausrechnen.
Reale Abrechnung: Der Versicherer zahlt den vollen WBW inklusive MwSt.
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differenzbesteuert
Fiktive Abrechnung: Der Versicherer kann die im Kaufpreis enthaltene Mehrwertsteuer schätzen und abziehen. Dabei hat der BGH die Schätzung einer Handelsspanne von 15 Prozent akzeptiert (BGH, Urteil vom 9.5.2006, Az. VI ZR 225/05). Die Mehrwertsteuer darauf entspricht dann etwa 2,4 % vom Endpreis.
Reale Abrechnung: Der Versicherer zahlt den vollen WBW inklusive MwSt.
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steuerneutral
Wird so ein Fahrzeug überwiegend am Privatmarkt angeboten, stellt sich die Frage nach dem Mehrwertsteuerabzug gar nicht.
Geschädigter ist zum Vorsteuerabzug berechtigt (Unternehmer)
Hierzu zählen Gewerbetreibende und Unternehmer, die vorsteuerabzugsberechtigt sind. In diesem Fall hängt die Mehrwertsteuer-Erstattung davon ab, wie alt das beschädigte Fahrzeug ist.
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regelbesteuert
Der Versicherer muss den Wiederbeschaffungswert nur netto erstatten. Wenn sich der Geschädigte ein solches Fahrzeug wiederbeschafft, ist in der Rechnung Mehrwertsteuer ausgewiesen. Diese MwSt. bekommt er vom Finanzamt erstattet.
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differenzbesteuert
Fiktive Abrechnung: Die Versicherung zahlt hier auch nur den Nettowert aus, d. h. die MwSt. (angenommene Differenzbesteuerung von ca. 2,4%) wird nicht ausbezahlt.
Reale Abrechnung: Weil die MwSt. auf einer Händlerrechnung mit Differenzbesteuerung nicht explizit ausgewiesen wird, kann der Unternehmer hier keine Vorsteuer ziehen. Er muss den Bruttopreis zahlen, den ihm die Versicherung in voller Höhe auszahlen muss.
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steuerneutral
Weil keine MwSt. ausweisbar ist, muss die Versicherung den vollen WBW erstatten.
Urteil: Unternehmer kauft am Privatmarkt
Wenn Sie als KFZ-Gutachter den WBW zu Recht als steuerneutral einstufen, weil die Fahrzeuge typischerweise nur noch am Privatmarkt gehandelt wird, muss der WBW auch dann als steuerneutral behandelt werden, wenn der Geschädigte ein zum Vorsteuerabzug berechtigter Unternehmer ist. Vgl. Urteil vom Landgericht Ulm: Urteil vom 19.06.2013 – 1 S 28/13
(Quelle: IWW-Institut)
Wirtschaftlicher Totalschaden
Übersteigen die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungsaufwand (Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwerts), liegt ein wirtschaftlicher Totalschaden vor. Das bedeutet, es ist wirtschaftlich gesehen sinnvoller, ein Ersatzfahrzeug anzuschaffen und den Restwerterlös anzurechnen, als das beschädigte zu reparieren.
Bitte hierzu auch die 130-%-Regel beachten, die es dem Anspruchsteller erlaubt, das Fahrzeug reparieren zu lassen, wenn die Reparaturkosten bis zu 130 % des Wiederbeschaffungswerts betragen.
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