Ob Sie eine Stellungnahme abrechnen, entscheiden Sie anhand dieser Fragen.
Liegt ein separater Auftrag vor?
Der Auftrag zum Schadengutachten umfasst die Stellungnahme nicht. Die gängigen Formulierungen beziehen sich auf ein „Gutachten zur Schadenhöhe“. Die Erwiderung auf einen Prüfbericht ist davon nicht gedeckt.
Holen Sie daher vor der Bearbeitung einen eigenen Auftrag ein und lassen Sie sich die Kostenübernahme bestätigen.
☝️ Ohne Auftrag und Kostenübernahme entfällt die Abrechnung – unabhängig davon, wie berechtigt Ihre Position in der Sache ist.
Ein möglicher Text an den Auftraggeber:
bezüglich des Prüfberichtes teilen wir mit, dass wir gerne bereit sind, eine Stellungnahme zu den technischen Abzügen zu erstellen. Vorweg bleibt jedoch festzustellen, dass der sach- und fachgerechte Reparaturaufwand bereits aus unserem Gutachten hervorgeht. Für ergänzende Stellungnahmen auf Grundlage von Prüfberichten berechnen wir xxx,xx Euro je angefangener Stunde (zzgl. MwSt.) sowie x,xx Euro pro Seite Schreibkosten (zzgl. MwSt.) und – falls erforderlich – x,xx Euro (zzgl. MwSt.) je verwendetem Lichtbild. Hierfür bitten wir vorab um Erklärung der Kostenübernahme.
Stundensatz festlegen
Für die Stellungnahme gibt es keine festen oder vorgegebenen Stundensätze. Setzen Sie den Stundensatz an, den Sie für Ihr eigenes Sachverständigenbüro kalkuliert haben – aus Ihren Fixkosten, Ihrer produktiven Stundenzahl und Ihrem Gewinnaufschlag. Ein Satz aus einer Honorartabelle oder von einem Kollegen bildet Ihre Kostenstruktur nicht ab.
Liegt die Ursache der Kürzung in Ihrem Gutachten?
Greift die Versicherung eine Lücke Ihres eigenen Gutachtens an – ein fehlendes Lichtbild, eine unvollständige Vertextung, ein Kalkulationsfehler –, dann bessern Sie Ihr Werk nach: Teil des ursprünglichen Auftrags, keine Rechnung. Beispiel: eine zu Unrecht kalkulierte Einlackierung. Sie korrigieren die Kalkulation und reichen sie als Korrektur Ihres Gutachtens nach.
Entscheidend ist, ob Ihr Gutachten schon bei der Erstellung fehlerhaft war – nicht, ob Sie in der Stellungnahme etwas ändern. Bringt die Versicherung neue Punkte ein, etwa eine Verweiswerkstatt oder einen anderen Reparaturweg, konnte Ihr Gutachten dazu noch nichts sagen. Die Auseinandersetzung damit ist eine neue, abrechenbare Leistung – auch wenn Sie dabei in einzelnen Punkten nachgeben (AG Lörrach, Urteil vom 24.01.2014, Az. 1 C 908/13).
⚠️ Dieselbe Abgrenzung entscheidet über die Erstattung durch die Versicherung: Neue Einwendungen zu entkräften ist eine zusätzliche Leistung, eigene Fehler zu korrigieren nicht.
Handelt es sich um einen technischen Sachverhalt?
Der Sachverständige nimmt Stellung zu technischen Sachverhalten und überlässt die rechtlichen Sachverhalte dem Rechtsanwalt.
- Technischer Sachverhalt (z. B. Erforderlichkeit eines Leuchtmittels, Umfang der Achsvermessung, unfallbedingte Verschmutzung): Sie nehmen Stellung und rechnen ab.
- Rechtliche Würdigung (z. B. Erstattungsfähigkeit von Verbringungskosten bei fiktiver Abrechnung, Zumutbarkeit einer Verweiswerkstatt): Sie nehmen keine Stellung und rechnen nichts ab. Verweisen Sie an den Rechtsanwalt.
Eine mögliche Erwiderung bei rechtlichen Positionen:
Die Erstattungsfähigkeit der Nebenkosten im Rahmen der fiktiven Abrechnung stellt keinen technischen Abzug dar. Eine Würdigung durch den technischen Sachverständigen kann daher nicht erfolgen.
Davon zu unterscheiden ist die tatsächliche Ermittlung zu einem rechtlichen Thema – etwa die Recherche der Stundenverrechnungssätze einer Verweiswerkstatt. Beauftragt Ihr Auftraggeber Sie ausdrücklich damit, erbringen Sie eine eigenständige Leistung und rechnen diese ab. Machen Sie in der Stellungnahme kenntlich, dass die Bewertung selbst dem Rechtsanwalt obliegt.
Wer bezahlt die Stellungnahme?
Ihr Vertragspartner ist der Auftraggeber – ihm gegenüber besteht Ihr Honoraranspruch aus dem Werkvertrag. Wirtschaftlich getragen werden die Kosten jedoch vom Schädiger und dessen Haftpflichtversicherung.
Rechtliche Grundlagen
Ihr Honorar für die Stellungnahme ist Teil des Unfallschadens – so wie die Reparaturkosten oder der Mietwagen. Der Schädiger muss es daher ersetzen (§ 249 BGB). Das setzt voraus, dass die Haftung der Gegenseite geklärt ist und nur noch über die Schadenhöhe gestritten wird.
Entscheidend ist die Sicht des Geschädigten in dem Moment, als er Sie beauftragt hat: Durfte er sich damals sagen: „Gegen diese Kürzung komme ich ohne einen Fachmann nicht an." Dann zahlt die Versicherung Ihr Honorar – auch dann, wenn Ihre Stellungnahme am Ende nichts bewirkt.
Relevante Rechtsprechung:
- LG Frankfurt am Main, Urteil vom 03.04.2012, Az. 2-31 O 1/11: Grundsatzfall: Stellungnahme zum Prüfbericht als erstattungsfähiger Schaden
- AG Lörrach, Urteil vom 24.01.2014, Az. 1 C 908/13: Erhebt die Versicherung technische Einwendungen, sind die Kosten der Stellungnahme erstattungsfähig – auch dann, wenn der Sachverständige darin auf neue Punkte der Versicherung eingeht und sein Ergebnis teilweise anpasst.
- Diese Linie hat auch das LG Potsdam in einem Berufungsverfahren bestätigt (Hinweisverfügung vom 17.06.2024, Az. 6 S 8/24): Der Prüfbericht wirft Streitpunkte auf, zu denen das ursprüngliche Gutachten noch gar keine Aussage treffen konnte – der Geschädigte darf sie sachverständig beantworten lassen.
Rechnungsempfänger festlegen
Beim Erzeugen der Rechnung zur Stellungnahme wählen Sie den Rechnungsempfänger. Eine Rechnung direkt an die Versicherung setzt voraus, dass Ihnen der Anspruch abgetreten wurde – stimmen Sie das mit Ihrem Auftraggeber bzw. dessen Rechtsanwalt ab.