Ist am Fahrzeug Ihres Kunden (Geschädigter) ein Altschaden vorhanden, welcher nicht beseitigt wurde, müssen Sie diesen Altschaden im KFZ-Gutachten ausweisen. Dieser Altschaden kann dann zu einer Wertverbesserung führen, wenn durch die Reparatur des eigentlichen Schadens der Altschaden mitbehoben wird.
In diesem Fall muss die Wertverbesserung von der Schadensumme abgezogen werden, da sonst ein ungerechtfertigter Vorteil des Geschädigten auf Kosten der gegnerischen Versicherung entstehen würde.