Der akkurate Wiederbeschaffungswert und der Restwert sollten dann berechnet werden, wenn die Reparaturkosten bei 50% oder mehr des geschätzten Wiederbeschaffungswerts liegen.
Hier zwei Beispiele für Sie:
Ermittlung Wiederbeschaffungswert (WBW) und Restwert (RW) notwendig
Die Schadenhöhe (2) liegt bei mehr als 50% des Wiederbeschaffungswerts (1). Daher ist eine Ermittlung von Wiederbeschaffungwert und Restwert (1) notwendig.
Ermittlung WBW und RW nicht notwendig
Die Schadenhöhe (2) liegt bei weniger als 50% der Wiederbeschaffungswerts. Eine Ermittlung des Wiedbeschaffungswerts und Restwerts (1) ist nicht notwendig.
Der Wiederbeschaffungswert wurde in diesem Fall vom Gutachter grob geschätzt.