Der akkurate Wiederbeschaffungswert und der Restwert sollten dann berechnet werden, wenn die Reparaturkosten bei 50 % oder mehr des geschätzten Wiederbeschaffungswerts liegen oder der Kunde fiktiv abrechnen möchte.
Bei fiktiver Abrechnung ist es erforderlich, den Restwert immer zu ermitteln. Es ist wichtig, mit dem Kunden abzustimmen, ob eine fiktive Abrechnung oder eine Abrechnung auf Rechnungsbasis gewünscht ist.
Hier zwei Beispiele für Sie:
Ermittlung Wiederbeschaffungswert (WBW) und Restwert (RW) notwendig
Die Schadenhöhe (2) liegt bei mehr als 50 % des Wiederbeschaffungswerts (1). Daher ist eine Ermittlung von Wiederbeschaffungswert und Restwert (1) notwendig.
Ermittlung WBW und RW nicht notwendig
Die Schadenhöhe (2) liegt bei weniger als 50% der Wiederbeschaffungswerts. Eine Ermittlung des Wiederbeschaffungswerts und Restwerts (1) ist nicht notwendig, falls der Kunde reparieren lassen möchte. Will der Kunde fiktiv abrechnen, müssen Wiederbeschaffungswert und Restwert ermittelt werden.
Der Wiederbeschaffungswert wurde in diesem Fall vom Gutachter grob geschätzt.